Beauftragte für Menschen mit Behinderung 2020 - 2026:
Heidi Müller, Dürrnbuch
Sieglinde Tiefel, Dürrnbuch (stv.)
Ziele und Aufgaben:
Es ist Ziel des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (BayBGG), das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Neben den Bezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten haben auch die kreisangehörigen Gemeinden die Möglichkeit, Behindertenbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung zu bestellen. Dies ist zwar im Bayer. Behindertengleichstellungsgesetz nicht vorgesehen; die Berechtigung ergibt sich jedoch aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht.
Seitens der überörtlichen Behindertenbeauftragten wird die Bestellung empfohlen, um eine bessere Nähe zu den Belangen vor Ort herzustellen.
Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bestellt der Markt Emskirchen eine Beauftrage bzw. einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung (Behindertenbeauftragte/r).
Das Amt der bzw. des Behindertenbeauftragten wird als kommunales Ehrenamt ausgeführt. Die Amtsinhaberin bzw. der Amtsinhaber ist unabhängig und weisungsungebunden und nimmt die Tätigkeit überparteilich, überkonfessionell und verbandsunabhängig wahr. Die Amtszeit endet mit der Wahlzeit des Marktgemeinderates.
Die bzw. der Behindertenbeauftragte berät den Markt Emskirchen bei der Umsetzung der Ziele und Aufgaben des BayBGG.
Die bzw. der Behindertenbeauftragte wird bei allen Entscheidungen der gemeindlichen Gremien der Marktgemeinde beteiligt, welche sich auf Menschen mit Behinderung auswirken.
Sie bzw. er kann auch von sich aus Angelegenheiten aufgreifen, um die Aufgaben zu erfüllen.
Die bzw. der Behindertenbeauftragte hat im Marktgemeinderat und im Sozialausschuss soweit sie bzw. er dem Gremium nicht angehört nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates ein Anhörungsrecht.
Die bzw. der Behindertenbeauftragte erhält zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften die erforderlichen Unterlagen und Informationen durch die Gemeindeverwaltung.
Die bzw. der Behindertenbeauftragte erstattet dem Marktgemeinderat einmal im Jahr Bericht über ihre bzw. seine Tätigkeit.
Sie bzw. er nimmt an den Besprechungen der Behindertenbeauftragten im Landkreis teil.